Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Weirich Steinfassaden, D-79206 Breisach
I. Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Warenlieferungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen.
Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Für angebotene Lagerware müssen wir uns Zwischenverkauf vorbehalten. Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt sind.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen der gelieferten Ware können nicht beanstandet werden. Auf Grund der Eigenheiten, die die keramische Herstellung kennzeichnen, können wir auch keine Gewähr dafür übernehmen, dass unsere Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen. Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die von uns gelieferten Fliesen den Merkmalen der DIN-EN-Normen entsprechen. Für nicht in 1. Sortierung gelieferte Fliesen übernehmen wir keine Gewähr.
III. Natursteine (DIN 18332) - Muster, Farben, Materialbeschaffenheit etc.:
Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steines. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Für die bei Natursteinen vorkommenden Farbenunterschiede, Trübungen, Aderungen usw. - ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen, wie sie auch keineswegs eine Wertminderung des Natursteins bedeuten. Natursteine können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden.
IV. Unsere Preise
verstehen sich in €. Für die Berechnung sind die jeweils von uns herausgebenden Preislisten maßgebend. Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart worden ist.
V. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen werden vom Tage der Lieferung ausgestellt und sind fällig nach Rechnungsdatum. Ohne besondere Vereinbarungen gewähren wir für Zahlungen binnen 7 Tagen 2% Skonto. Skontovergütung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontier fähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Verpackung. Zahlungen durch Wechsel oder Schecks gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung. Alle Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet. Wenn vorstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise eines Abnehmers uns oder anderen Gläubigern gegenüber verschlechtert (z. B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, Klage und dergl.), werden unsere Forderungen sofort fällig, auch wenn wir Rechnungsbeträge gestundet oder Wechsel und Akzepte mit späterer Fälligkeit angenommen haben. Außerdem behalten wir uns in diesem Falle Vorauszahlungen auch nach Abschluss des Liefervertrages vor. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir (unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens) berechtigt, vom Fälligkeitstage an dem Käufer Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen. Können wir eine eigene Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen, so ist dieser maßgebend.
VI. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
1.) Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
2.) Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer unser Eigentum.
3.) Die Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verbauung der von uns gelieferten Waren werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, und zwar gleich, ob diese an einen oder an mehrere Abnehmer weiter veräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet werden, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren.
4.) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden sollten und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.) Der Käufer ist zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderungen aus der Weiterveräußerung gemäß 3.) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Vor erfolgter Bezahlung unseres gesamten Guthabens darf der Kunde keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
6.) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Der Käufer hat sodann nach unserer Weisung von der Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen.
7.) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindungen ohne weiteres das Eigentum an den von uns gelieferten Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontoverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
8.) Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auch seinerseits Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt.
9.) Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat auch diesen Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt.
10.) Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen von uns gelieferten Waren nach Menge, Art, Zahl usw. abgesetzt worden sind. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit an der Stelle, wo sie sich befinden, zu besichtigen und im Falle z.B. des Bestehens begründeter Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse, einem Vergleichs- oder Konkursverfahrens usw. ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges, Kosten des Rücktransportes usw.
11.) Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware gegen Diebstahl und Feuer zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Käufer hat auf Verlangen jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Vorbehaltswaren sich noch in seinem Besitz befinden.
VII. Erfüllungsort der Lieferung und Lieferungsverpflichtungen
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Verladestelle der Ware. (D. h. bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung. Diese Regelung der Gefahrtragung ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat.) Die Anlieferung erfolgt stets auf Rechnung des Empfängers. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Mehrkosten. Ist Lieferung frei Baustelle bzw. frei Lager besonders/ individuell vereinbart, bedeutet das Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Es steht uns frei, die Ware auf Paletten zu liefern. Diese berechnen wir, sofern sie oder eine entsprechende Anzahl einwandfreier Tauschpaletten nicht sofort zurückgegeben werden. Bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand innerhalb von 30 Tagen, erfolgt Gutschrift unter Abzug einer Tauschgebühr. Lieferfristen können wir angesichts der bekannten, zum Teil unsicheren keramischen Herstellungseigenheiten nur schätzungsweise und unverbindlich angeben. Für die Einhaltung der Lieferfristen gilt in jedem Fall der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Bestätigte Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Wesentliche Lieferungsverzögerungen infolge Fehlbrandes, Fabrikationsstörungen, Streiks, hoheitlicher Maßnahmen, Verkehrsstörungen sowie anderer unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse werden den Kunden mitgeteilt. Jedwede Ansprüche aus Lieferungsverzögerungen, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, Gefährdungshaftung usw. können gegen uns nicht geltend gemacht werden, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferungsverspätungen ist nur dann möglich, wenn die Ware sich noch nicht in Fabrikation befindet. Aufträge mit Abruffrist können bei nicht rechtzeitiger Abnahme der Ware ohne Bewilligung einer Nachfrist von uns für ungültig erklärt werden. Solange der Verkäufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferfrist.
VIII. Warenrücknahme
Die Rücknahme von gelieferten Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei freiwilliger Rücknahme erfolgt eine Gutschrift nach Abzug von 20 % Umschlagskosten des Warenwertes zuzüglich eventueller Rückholkosten.
IX. Beanstandungen
Meldungen über fehlende Materialien sind unmittelbar nach Empfang der Ware, Mängelrügen nach 1 Woche, in jedem Fall aber vor Verarbeitung der Materialien schriftlich an uns zu richten und zu begründen. Andernfalls gelten die Waren als abgenommen, so dass wir berechtigt sind, die Beanstandungen als unbegründet abzulehnen, es sei denn, dass es sich um verdeckte Mängel handelt. Eine Beanstandung wegen Lieferung fehlerhafter Ware (im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) kann sich nur auf Wertminderung oder auf Ersatz der mangelhaften Ware erstrecken, nicht aber auf Verlege-oder sonstige Kosten sowie Schadenersatz. Zugesicherte Eigenschaften (im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß auszulagern.
X. Datenschutz
Wir erklären hiermit, dass wir geschäftsbezogene Daten der Käufer speichern und versichern ausdrücklich, die Daten ausschließlich für die eingegangen Geschäftsbeziehungen - und nur soweit es gesetzlich zulässig ist - zu verwenden.
XI. Erfüllungsort der Zahlung, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus unseren Lieferungen herrührenden Streitigkeiten ist D-79206 Breisach am Rhein. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht.
Für den Fall, dass einzelne der vorstehenden Bedingungen durch anderslautende gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung ungültig werden sollten, gilt als vereinbart, dass hierdurch die Rechtsgültigkeit der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt wird.
Weirich Steinfassaden - Stand Mai 2007